29.6.2016: Nachfrage zur Kleinen Anfrage „Angebot an Berlin zur Übernahme von Geflüchteten durch das Land Brandenburg“

In der Antwort auf unsere Kleine Anfrage Nr. 1692 „Angebot an Berlin zur Übernah-me von Geflüchteten durch das Land Brandenburg“ vertritt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass sich aus den §§45 Absatz 2 und 46 Absatz 2a Asylgesetz (AsylG) ergebe, dass sich eine Vereinbarung zwischen Brandenburg und Berlin zur Aufnahme von „Berliner Flüchtlingen“ auf das Erstaufnahmeverfahren beschränke und § 50 Asylgesetz es nicht zulasse, dass auch die Folgeunterbringung in einem anderen Bundesland erfolgt. Zudem könne eine dauerhafte Unterbringung außerhalb der Landesgrenze nicht Gegenstand eines Staatsvertrages sein. Die Frage, welche „Berliner Geflüchtete“ der „Kategorie A bis D“ in der Erstaufnahme im Land Brandenburg untergebracht werden sollen, wird nicht beantwortet. Zudem geht aus der Antwort auf die Kleine Anfrage hervor, dass Bildungsmaßnahmen für geflüchtete Kinder und Jugendliche „aus Berlin“ lediglich das Land Berlin „bei Bedarf“ erbringt. Es besteht daher Nachfragebedarf.

Wir fragen die Landesregierung:

1.Welche Geflüchtete der „Kategorie A bis D“ aus Berlin plant die Landesregierung in der Erstaufnahme des Landes Brandenburg unterzubringen?

2.Stellt die Landesregierung sicher, dass „Berliner Flüchtlinge“, für die eine Mitteilung im Sinne des § 50 Absatz 1 AsylG des Bundesamtes erfolgt, unverzüglich aus der Erstaufnahme entlassen werden und „Berliner Flüchtlinge“, für die eine solche Mitteilung bereits erfolgt ist, erst gar nicht in der Erstaufnahme im Land Brandenburg untergebracht werden? Wenn nein, warum nicht?

3.Innerhalb welchen Zeitraums ist regelmäßig mit einer Mitteilung des Bundesamtes im Sinne des § 50 Absatz 1 AsylG zu rechnen?

4.Plant die Landesregierung bei der Unterbringung von „Berliner Flüchtlingen“ in der Erstaufnahme Brandenburgs überwiegend mit a. einem Unterbringungszeitraum von bis zu 6 Monaten,b.einem Unterbringungszeitraum von 6 Monaten oderc.einem Unterbringungszeitraum bis zum Abschluss des Asylverfahrens?

5.Gemäß § 45 Absatz 2 Asylgesetz können zwei oder mehr Länder vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Dies ermöglicht zum Beispiel eine Vereinbarung über die Abweichung von der Quote gemäß § 45 Asylgesetz (z.B. Brandenburg ist für die Aufnahme von Flüchtlingen nach der Quote plus 1000 Flüchtlinge zuständig, für die das Land Berlin zuständig wäre), sodass das Land Brandenburg von vornherein für Flüchtlinge, die eigentlich dem Land Berlin zugewiesen würden, zuständig wäre, und zwar für die Erstaufnahme und die Verteilung auf die eigenen Kommunen. Zudem schließt eine „Vereinbarung“ im Sinne des § 45 Absatz 2 Asylgesetz schon vom Wortlaut („Vereinbarung“) den Abschluss eines Staatsvertrages ein. Ein Staatsvertrag, der die dauerhafte Unterbringung von „Berliner Flüchtlingen“ im Land Brandenburg und seinen Kommunen regelt, wäre auch möglich, da es sich bei der Unterbringung von Flüchtlingen in den Kommunen um eine Landesaufgabe handelt (siehe z. B. das Landesaufnahmegesetz). Hält die Landesregierung diese andere Rechtsauffassung, die der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von Juristen bestätigt wurde (vgl. auch Hummel, „Länderkooperationen bei Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen für Ausländer“, DVBl 2008, S. 84 (92) und die entsprechende Auffassung der Stadt Hamburg: www.hamburg.de/fluechtlinge-fragen-antworten/, für rechtlich vertretbar? Wenn nein, warum nicht? Unterstellt, die Rechtsauffassung wäre vertretbar, wäre eine Vereinbarung über die dauerhafte Unterbringung von Flüchtlingen in einem anderen Bundesland dann möglich?

6.Hält die Landesregierung eine Klarstellung der Bundesgesetzgebung, dass auch eine Vereinbarung über die dauerhafte Unterbringung von Flüchtlingen in einem anderen Bundesland möglich ist, für rechtspolitisch sinnvoll? Wenn nein, warum nicht?

7.Plant die Landesregierung, auf eine entsprechende Klarstellung der Bundgesetzgebung hinzuwirken? Wenn nein, warum nicht?

8.Werden den geflüchteten Kindern und Jugendlichen „aus Berlin“ in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg anders als den „Brandenburger Geflüchteten“ keine Bildungsmaßnahmen angeboten, sollte Berlin keinen entsprechenden Bedarf sehen?

9.Sieht das Land Berlin einen Bedarf, Bildungsmaßnahmen für geflüchtete Kinder und Jugendliche auch in der Erstaufnahme des LandesBrandenburg anzubieten?

10.Warum hat die Landesregierung den wesentlichen Aspekt von Bildungsangeboten für „Berliner Geflüchtete“ nicht zum Teil der Vereinbarung mit dem Land Berlin gemacht?



zurück